Verkaufs – und Lieferbedingungen
der Kramer GmbH
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von uns abgegebenen Angebote und mit uns geschlossenen Verträge. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden zur Gänze nicht anerkannt.
1. Vertragsabschluß
Ein Vertrag kommt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Unsere Preise verstehen sich frei Haus, incl. Verpackung, Versand und Versicherung. Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.
2.2 Die Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Die Rechnungsbeträge sind sofort fällig. Ein Skontoabzug bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
2.3 Zahlt der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung oder einer anderen Zahlungsaufforderung, gerät er in Zahlungsverzug (§ 284 Abs. 3 BGB). Wir sind in diesem Fall berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
2.4 Der Kunde darf gegen unsere Forderungen ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
3. Liefertermine
3.1 Liefertermine richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist.
3.2 Können wir den vereinbarten Liefertermin aus Hinderungsgründen, die wir nicht zu vertreten haben (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Ausgangsstoffe etc.), nicht einhalten, so werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren. Läßt sich in solch einem Fall nicht absehen, daß wir unsere Leistung innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten erbringen werden können, können wir und der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von vier Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für uns schon bei Vertragsschluß erkennbar sein, sind wir nicht zum Rücktritt berechtigt.
4. Lieferung, Verpackung
4.1 Alle Lieferungen erfolgen ab unserem Auslieferungslager. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes geht auf den Kunden über, sobald die Ware zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt.
4.2 Teillieferungen sind zulässig.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Von uns gelieferte Waren bleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
5.2 Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Waren aufgewendet werden müssen.
5.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Kunde die Abtretung offenlegen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergeben.
5.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
5.5 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Wir erwerben dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde uns das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache. Der Kunde verwahrt die neue Sache hinsichtlich unseres Miteigentumsanteils unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiterveräußert, so gilt die in Ziff. 5.3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware.
5.6 Übersteigt der Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten unsere Ansprüche um mehr als 20 %, sind wir hinsichtlich des übersteigenden Wertes zur Freigabe verpflichtet.
5.7 Läßt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht oder nur in beschränkter Form zu, können wir uns andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B: Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken.
6. Mängelgewährleistung
6.1 Erweisen sich von uns erbrachte Leistungen als mangelhaft, sind wir verpflichtet, die fehlerhafte Ware zu ersetzen. Mängel sind sofort nach Entgegennahme der Ware geltend zu machen. Geschmacks- oder Farbabweichungen gelten nicht als Mängel. Solange wir unserer Verpflichtung zum Ersatz der fehlerhaften Ware nachkommen, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Gelingt die Nachbesserung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden wieder auf.
6.2 Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten an den Kunden abzutreten. In diesem Fall können wir aus den vorstehenden Bestimmungen erst in Anspruch genommen werden, wenn der Kunde die abgetretenen Ansprüche gegen den Vorlieferanten gerichtlich geltend gemacht hat.
6.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab dem Gefahrübergang gem. Ziff. 4.1.
7. Haftung
7.1 Für eine schuldhafte Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den vorhersehbaren Schaden.
7.2 In allen übrigen Fällen haften wir, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Erfüllungsgehilfen auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von leitenden Erfüllungsgehilfen beschränkt. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß einschließlich etwaiger Ansprüche aufgrund der Verwendung dieser Geschäftsbedingungen, aus der Verletzung von vertraglichen Pflichten (Informationen, Unterweisungen etc.), wegen Verzuges oder aus unerlaubter Handlung sowie aus jedem anderen Rechtsgrunde gegen uns ausgeschlossen.
8. Schlußbestimmungen
8.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Davon ausgenommen, d.h. unanwendbar ist das UN-Abkommen über den Internationalen Warenkauf.
8.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Umkirch.
8.3 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, wird gegenüber Unternehmern durch unseren Sitz bestimmt. Der Kunde kann daneben - nach unserer Wahl - auch an seinem Sitz verklagt werden.
8.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.







